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Auslagen für Motorfahrzeuge

Rechtsgebiet:
Auslagen
Stichworte:
Auslagen, Spesen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einverständnis des Arbeitgebers für die Benützung eines Motorfahrzeugs bei der Arbeit (unabhängig davon, ob Arbeitgeberfahrzeug oder Arbeitnehmerfahrzeug)

Form

  • ausdrücklich
  • stillschweigend
  • konkludent

Einwilligungsnachweis

  • Arbeitnehmer [vgl. ZGB 8]

Verwendung Arbeitgeberfahrzeug (sog. Geschäftsfahrzeug)

Kostentragung für Dienstfahrten durch den Arbeitgeber

  • Betriebskosten
    • Benzin
    • Motorenöl
    • Parkplatz
    • Verkehrsabgaben
    • Mfz-Haftpflichtversicherungsprämien
  • Unterhaltskosten
    • Serviceleistungen
    • Reparaturen
  • Auslagenersatz an Arbeitnehmer
    • nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit
    • Pauschalentschädigung
      • Pauschale Kilometerentschädigung
      • Monatspauschale
      • Deckung mindestens der durchschnittlichen Betriebs- und Unterhaltskosten
        • Beachtung des zwingenden Charakters von OR 327b Abs. 1 [vgl. OR 362]
        • Arbeitnehmer hat bei Nichtdeckung entsprechenden Einspruch zu erheben; bei Nichteinspruch darf Arbeitgeber annehmen, die Pauschale würde die Kosten decken [vgl. JAR 2000 S. 174]
    • Gesamtvergütung

Kostenersatz für Privatverwendung des Geschäftsfahrzeugs durch den Arbeitnehmer

  • Arbeitgeber-Einverständnis zur Benutzung des Geschäftsfahrzeugs für generelle Privatnutzung oder bloss für Arbeitsweg, vom Wohnort zum fixen Arbeitsort (sog. Privatfahrten)
    • Form
      • ausdrücklich
      • stillschweigend
      • konkludent
    • Einwilligungsnachweis
      • Arbeitnehmer [vgl. ZGB 8]
  • Bei Kostentragung aller Betriebs- und Unterhaltskosten durch Arbeitnehmer
    • Herabsetzungsanspruch des Arbeitgebers bei Geltendmachung der Gesamt-Betriebs- und Unterhaltskosten durch Arbeitnehmer
      • Massgebendes Kriterium
        • gefahrene Kilometer (nicht beanspruchte Zeit)
        • vgl. Botschaft, BBl 1967 II 342
  • Bei Kostentragung aller Betriebs- und Unterhaltskosten durch den Arbeitgeber
    • Keine Kostenüberwälzung auf den Arbeitnehmer
    • Privatanteil zu Lasten des Arbeitnehmers
      • Effektivkosten (selten, da schwierige Kostenausscheidung)
      • Pauschalentschädigung der Privatverwendung des Geschäftsfahrzeugs durch den Arbeitnehmer, zu Lasten der Lohnabrechnung
        • Pauschale Kilometerentschädigung
        • Monatspauschale

Verwendung Arbeitnehmerfahrzeug

Arbeitgeber-Einverständnis zur Benutzung des Arbeitnehmerfahrzeugs für seine geschäftlichen Zwecke (sog. Geschäftsfahrten)

  • Form
    • ausdrücklich
    • stillschweigend
    • konkludent
  • Einwilligungsnachweis
    • Arbeitnehmer [vgl. ZGB 8]

Auslagenersatz für die Verwendung Arbeitnehmerfahrzeug für geschäftliche Zwecke

  • Betriebskosten
    • Benzin
    • Motorenöl
    • Parkplatz
    • Verkehrsabgaben
    • Mfz-Haftpflichtversicherungsprämien
  • Unterhaltskosten
    • Serviceleistungen
    • Reparaturen
  • Angemessene Entschädigung für die Abnützung nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit
  • Unfallfolgen
    • Sachschaden
      • Reparaturkosten, ev. Wiederbeschaffungskosten
      • Selbstbehalt und Bonusverlust bei Kaskoversicherung
    • Betriebsrisikoübernahme durch Arbeitgeber, wie beim Verunfallen mit einem Geschäftsfahrzeug
      • Ersatzpflicht des Arbeitgebers analog der Haftung wie für die Schädigung durch ein Geschäftsfahrzeug
        • Mittlere oder leichte Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers
          • teilweiser oder voller Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber
          • Beispiel 100 % Kostentragung durch Arbeitgeber [GSG BS in JAR 1982 S. 141]
          • Beispiel 85 % Kostentragung durch Arbeitgeber [TC JU in JAR 1998 S. 162]
        • Grobfahrlässigkeit des Arbeitnehmers
          • Arbeitnehmer hat Schaden grundsätzlich alleine zu tragen
    • Personenschaden

Änderung oder Wegbedingung des Auslagenersatzes

  • Zulässigkeit, weil OR 327b Abs. 2 dispositives Recht bildet
  • Möglichkeit für die Vereinbarung individueller Beteiligungsmodelle

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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